hmd-dortmund GbR
Facility Management

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 


§ 1 Vertragsgegenstand

(1)  Gegenstand des Vertrages ist die Auftragserteilung. Die Ausgestaltung im Einzelnen und die zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten der Auftragnehmer ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

 § 2 Vergütung

(1) Die Vergütung für die Leistungen wird brutto erhoben. Im Preis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer ( 19% )enthalten.

Bei Auftragserteilung kann eine Anzahlung von 25 % der Vergütung zur Zahlung fällig werden. Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeiten sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sicherheitsleistungen bleiben hiervon Unberührt , ebenso Materialzahlungen die nach erhalt der Ware bzw. als Vorkasse in Rechnung gestellt werden kann.

(2) Der Auftragnehmer kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.

§ 3 Termine und Fristen

(1)  Die Ausführung wird dem Wetterbedingungen angepasst. Über den Abschluss der Arbeiten wird der Auftraggeber benachrichtigt. Weiterhin wird der Auftraggeber über die Liefertermine der Waren auf dem Laufenden gehalten.

(2) Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein. Lieferverzug von Waren und Ersatzteilen sind nicht als Schuldhaftes Verhalten anzusehen und sind bei der derzeitigen Entwicklung des Weltmarktes zu berücksichtigen !

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit diesem Vertrag und der 

Lei­stungsbeschreibungen geregelten Pflichten ergibt.

Das Schriftliche Angebot ist in gleicher Form zu bestätigen , die Auftragsbestätigung erfolgt ebenfalls in Schriftform und Gilt falls nicht in gleicher Form Widersprochen wird als akzeptiert ebenso die AGB als anerkannt .

§ 5 Abnahme

(1) Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach

(2) Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt.

(3) Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.

(4) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

§ 6 Leistungsänderungen

 

(1) Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.

(2) Der Auftragnehmer wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeit Verzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

(3) Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer nicht geltend machen.

Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind

 § 7 Gewährleistung

Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werk­vertrag, der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängel Rechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.

§ 8 Haftung

Der Auftragnehmer haftet - außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

§ 9 Kündigung

Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann der Auftragnehmer als pauschale Vergütung 15 Prozent der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

(2) Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

Sollte die Frist nach Rechnungsstellung Überschritten werden erfolgt die Kostenpflichtige Mahnung mit Fristsetzung , sollte diese Frist ebenfalls Überschritten werden wird seitens des Rechnungsstellers das Gerichtliche Mahn Verfahren mit Zusätzlichen Kosten eingeleitet .

§ 11 Informationspflicht gemäß § 36 VSBG

Die Auftragnehmerin beteiligt sich nicht an Verbraucher Schlichtungsverfahren nach dem Verbraucher­streitbeilegungsgesetz.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Dortmund vereinbart.

§ 13 Schlussvereinbarungen

 (1) Änderungen im Vertrag oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Neben absprachen sind unwirksam.

(2) Für die Durchführung des Auftrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

Stand 01.01.2022